AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hablützel Holz AG 

 

 Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Hablützel Holz AG (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) und ihren Kunden im Bereich von Transportleistungen mit Lastkraftwagen (LKW), Forstarbeiten sowie weiteren Dienstleistungen.

Vertragsabschluss 

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. 

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. 

Leistungsumfang 

3.1 Der Umfang der Transport- und Forstarbeiten ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung. 

3.2 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. 

Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1 Die Preise ergeben sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung. 

4.2 Ohne andere schriftliche Vereinbarung mittels Brief oder E-Mail verstehen sich alle Preise rein netto, exklusiv Mehrwertsteuer sowie exklusiv allfällige Treibstoffzuschläge, Bewilligungen und Kosten durch behördliche Auflagen etc. 

4.3 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anders vereinbart. 

4.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Art. 104 OR (Obligationenrecht) zu berechnen.

Haftung und Gewährleistung 

5.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. 

5.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten sowie Standplätze durch den LKW oder andere Gerätschaften gefahrlos befahren werden können und dass sich diese auf dem entsprechen Untergrund auch genügend Abstützen können (Bodendruck). 

5.3 Der Auftragnehmer kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Befahren von ungeeigneten Zufahrten, Stand- und Abladeplätzen oder durch das Abstützen auf ungeeigneten Untergründen entstehen.

5.4  In gewissen Gemeinden und Städten gelten kantonale und kommunale Baumschutzverordnungen. Der Auftraggeber ist verantwortlich, vor der Auftragsvergabe, abzuklären ob er berechtigt ist die entsprechenden Bäume fällen zulassen. Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden.
 5.5 Der Auftraggeber hat beim erstellen von Betonblockmauern vorgängig, den Untergrund zu präparieren. Es ist mindestens ein waagerechter und verdichteter Kieskoffer zu erstellen. Idealerweise ist der Unterbau mittels Magerbeton zu erstellen oder bei einer dauerhaften Platzierung der Blockelementsteine eine Bodenverankerung auszubilden.

5.6 Die Betonblocksteine sind immer senkrecht, versetzt, ineinander verzahnt zu stapeln.

5.7 Der Auftraggeber ist beim Erstellen von Stützmauern, ab einer Mauerhöhe von mehr als 3 Steinen oder einseitiger Belastung, verantwortlich Abklärungen bezüglich der Statik zu machen. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer diese Abklärungen übernehmen. Diese gehen zulasten des Auftraggebers.

5.8 Lagerboxen oder Hinterfüllungen dürfen nicht mit Maschinen befahren werden.
5.9 Die Betonblocksteine werden, zum Teil, aus Restbeton hergestellt und können deshalb Farbveränderungen und kleinere Unebenheiten aufweisen.

5.10 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels zu melden.



Kündigung 

6.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. 

6.2 Im Falle der Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten. 

Datenschutz 

7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen gemäß schweizerischem Recht einzuhalten. 

7.2 Die zur Vertragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und nur im Rahmen der Vertragsdurchführung verwendet.
 

Erfüllungsort und Gerichtsstand 

8.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz der Hablützel Holz AG. 

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Hablützel Holz AG. 

Anwendbares Recht 

9.1 Es gilt das schweizerische Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR). 


Stand 01.06.2025